Historischer Verein
Eglosheim e.V.
S A T Z U N G
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Eglosheim e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Eglosheim.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Förderung traditioneller, heimat- und kulturgeschichtlicher Werte Eglosheims, seiner Bevölkerung und seines Umfeldes.
- Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Einsatz eigener Mittel, Dokumentationen, Stellungnahmen sowie durch Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Ausstellungen verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nach §12 (2) dieser Satzung. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter
abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der
Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme, innerhalb eines Monats nach Aufforderung, geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Art und die Höhe des Beitrags werden durch die Mitgliederversammlung in einer gesonderten Beitragsordnung festgesetzt. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
(3) Umlagen werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
(5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied kann ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive und passive Wahlrecht ausüben (außer gemäß § 12 (2) dieser Satzung).
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen. Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, den Satzungszweck gemäß § 2 dieser Satzung nach besten Kräften zu fördern und sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Organ des Vereins. Bei der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Beitragsordnung
d) Festsetzung der Umlagen
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
f) Wahl und Abberufung zweier Rechnungsprüfer. Diese werden auf jeweils drei Jahre gewählt.
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
j) Beschlussfassung über sonstige Anträge
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr im ersten Quartal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post bzw. Absendung per E-Mail unter der jeweils letzten dem Verein bekannten Adresse.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung oder zur grundsätzlichen Zweckänderung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie aus dem Verwaltungsrat, der aus mindestens fünf Vereinsmitgliedern bestehen sollte.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende allein oder zwei Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Erstellung der Jahresberichte
c) Verwaltung der Vereinsmittel und die Buchführung
d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
e) Vorbereitung und Planung der jährlichen Veranstaltungen
f) Vorschlagsrecht von Ehrenmitgliedern
g) Beschluss über die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
(2) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
(2) Der Vorstand des Vereins nach § 12 (2) dieser Satzung wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied nach § 12 (2) dieser Satzung ist einzeln zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Neuwahl gelten die Grundsätze der ersten Wahl. Es entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los. Zu Vorstandsmitgliedern nach § 12 (2) dieser Satzung können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(3) Die Amtsdauer des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters beträgt bei der ersten Wahl zwei Jahre, ab der der ersten Wahl folgenden Wahl drei Jahre, jeweils gerechnet von der Wahl an. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen. Der Austritt muss gegenüber einem Vorstandsmitglied nach § 12 (2) dieser Satzung erklärt werden.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Frist von einer Woche sollte eingehalten und die Tagesordnung angekündigt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands nach § 12 (2) dieser Satzung, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Eglosheim zu verwenden hat.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 23.02.2013 in Kraft.
Beitragsordnung
Inhalt
§ 1 Beitragsschuldner
§ 2 Art der Beiträge
§ 3 Höhe der Beiträge
§ 4 Fälligkeit
§ 5 Inkrafttreten
§ 1 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner sind die Mitglieder des Historischen Verein Eglosheim e.V. Bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.
§ 2 Art der Beiträge
Der Einzelbeitrag gilt für Einzelmitglieder und juristische Personen.
Der Familienbeitrag gilt für:
- zusammenlebende Paare
- für zusammenlebende Paare mit mindestens einem Kind
- für ein Elternteil mit mindestens einem Kind.
Als Kinder gelten alle im Haushalt lebenden Minderjährigen.
§ 3 Höhe der Beiträge
- Der Einzelbeitrag beträgt 15 Euro.
- Der Familienbeitrag beträgt 20 Euro.
§ 4 Fälligkeit
- Der Beitrag ist nach § 5 der gültigen Vereinssatzung zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
- Der Beitrag ist mittels Lastschrift zu entrichten. Bei Barzahlung oder Überweisung wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Euro fällig.
- Der Beitrag wird nach der jährlichen Mitgliederversammlung eingezogen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt am 23.02.2013 in Kraft.